Rechtsprechung
VG Berlin, 31.01.2013 - 16 K 7.12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 27 Abs 7 WoFG, § 33 WoFG
Wohnraumförderung - Ausgleichszahlung wegen Zweckentfremdung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 6.85
Wohnungsbindung - Gesetzesverstöße - Geldleistungen
Auszug aus VG Berlin, 31.01.2013 - 16 K 7.12
Der Geldausgleich nach § 27 Abs. 7 Satz 4 WoFG dient prinzipiell dem - teilweisen - Ausgleich des Schadens, der dadurch entsteht, dass öffentlich geförderter Wohnraum bestimmungswidrig gar nicht mehr oder nicht mehr uneingeschränkt dem Wohnungsmarkt zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987, BVerwGE 77, 352, 355 zu § 25 Abs. 1 WoBindG, § 33 WoFG).Im Gegensatz zur Annahme der Klägerin stellt nämlich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987, BVerwGE 77, 352, 355) die Geldleistung nach § 25 Abs. 1 WoBindG, § 33 WoFG gerade kein primär der Verhaltenssteuerung dienendes Bußgeld dar, sondern bezweckt allein den Ausgleich des Schadens, der dem Staat durch die bestimmungswidrige Verwendung öffentlich geförderten Wohnraums entsteht.
- BVerwG, 12.03.1982 - 8 C 23.80
Auflage - Ermessensentscheidung - Anfechtung - Wohnraum - Zweckentfremdung
Auszug aus VG Berlin, 31.01.2013 - 16 K 7.12
Die allein gegen die Erhebung der Ausgleichszahlung gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig, denn die Festsetzung des Geldausgleichs erfolgte in der Form einer isoliert anfechtbaren Auflage (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1982, BVerwGE 65, 139, 140 ff.; VG Berlin, Urteile vom 26.01.2011 -VG 23 K 311.09- und -VG 23 K 312.09-; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, § 27 WoFG Anm. 8.4.2). - BVerwG, 24.03.1995 - 5 B 50.95
Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe und einem beigeordneten Anwalt mangels …
Auszug aus VG Berlin, 31.01.2013 - 16 K 7.12
Die "Schwere des Verstoßes" bestimmt sich nämlich nicht etwa nach dem Ausmaß des Verschuldens des Verfügungsberechtigten, sondern nach der Dauer und Intensität, mit der die Wohnung dem sozialen Wohnungsmarkt entzogen wird (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 3. April 1997 -OVG 5 B 50.95-, S. 6 des amtlichen Entscheidungsabdrucks).